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Erklärhilfe zum ersten Gebotsverfahren

Erklärhilfe zum ersten Gebotsverfahren

Webinar

Am 26. März 2026 fand ein Webinar zur Erklär- und Berechnungshilfe statt, mit der sich die jährliche Förderhöhe abschätzen lässt. Das Excel-basierte Tool dient als Unterstützung für interessierte Unternehmen, die im ersten Gebotsverfahren einen Zuschlag erhalten haben. Nach einer kurzen Begrüßung und Einordnung führt das Webinar anhand eines fiktiven Beispiels Schritt für Schritt durch das rechtlich unverbindliche Tool. 

Hinweis: Die im Webinar vorgestellte Erklärhilfe berücksichtigt ausschließlich die geltenden Regularien des ersten Gebotsverfahrens. Die Bereitstellung einer Erklärhilfe ist für jedes weitere Gebotsverfahren geplant und erfolgt spätestens mit Veröffentlichung des jeweiligen Förderaufrufs. (Stand: 26.02.2026)

Aufzeichnung Webinar Erklärhilfe

Erklärhilfe-FAQ

Eine Übersicht der Webinar-Fragen und die dazugehörigen Antworten finden Sie hier:

Gemäß Nummer 4.9.2(c) Satz 3 Klimaschutzvertrag gelten die Ersatzindizes, die die Bewilligungsbehörde für den Fall, dass für einen oder mehrere Energieträger kein geeigneter Preisindex verfügbar ist, der spezifisch die Preisbewegungen des jeweiligen Energieträgers abbildet, im Förderaufruf festgelegt hat. Diese Regelung findet im ersten Gebotsverfahren für Biomasse im Referenzsystem Anwendung. Da für Biomasse kein expliziter Preisindex festgelegt ist, wird hier ein Ersatzindex verwendet.

Der im 1. Förderaufruf zum Gebotsverfahren Klimaschutzverträge mit Stand vom 18. Juli 2024  aufgeführten Tabelle zur Dynamisierung von Energieträgern im Referenzsystem (Abschnitt 4 1. Förderaufruf zum Gebotsverfahren Klimaschutzverträge, S. 13 ff.) kann entnommen werden, dass „alle sonstigen Energieträger mit flüssigem und festem Aggregatzustand (bei 0 °C und 1,013 bar)“ durch den Preisindex, der bei Kesselkohle verwendet wird, als Ersatzindex im Sinne von Nummer 7.2(d) Satz 5 Förderrichtlinie Klimaschutzverträge dynamisiert werden.

Bei der Biomasse, die in den in Anhang 1 des 1. Förderaufrufs zum Gebotsverfahren Klimaschutzverträge festgelegten Referenzsystemen ausgewiesen wird, handelt es sich um solche festen und flüssigen Energieträger, die wie Kesselkohle dynamisiert werden (vgl. auch die veröffentlichten Antworten zu den Bieterfragen Nummern 104 und 208 aus dem ersten Gebotsverfahren). Diese sind hier abrufbar.

Folgerichtig wird in der Erklärhilfe zur Abschätzung der jährlichen Förderhöhe zum ersten Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge auf Blatt „4a) Berechnungen zu Planwerten“ der Einsatz von fester und flüssiger Biomasse sowie aller sonstiger fester und flüssiger Energieträger im Referenzsystem mit Kesselkohle aggregiert. Der Vorgang der Aggregierung für das Referenzsystem kann auf Blatt 4a) in der „Hilfstabelle IV – Referenzsystemspezifische Angaben“ nachvollzogen werden. Die darauf aufbauenden Berechnungen, wie etwa jene zur Berechnung der maximalen Fördersumme (Blatt „4c) Berechnungen_MFS“) sowie die Berechnungen zu den zu erwartenden Auszahlungen (Blatt „4d) Berechnungen_Auszahlung“), verwenden dementsprechend reaggregierte Werte (beispielsweise Zeile 113 auf Blatt „4d) Berechnungen_Auszahlung“). 

Laut Nummer 8.6 Klimaschutzvertrag stellt die Summe der im Zuwendungsbescheid festgelegten maximalen jährlichen Fördersummen die Obergrenze der Förderungen dar und kann nicht erhöht werden. 

Erfolgt eine Verschiebung des operativen Beginns nach Nummer 8.1 Klimaschutzvertrag, werden auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Planwerte durch die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.3 Klimaschutzvertrag angepasst. Entsprechend erfolgt hiernach eine Anpassung der maximalen jährlichen Fördersummen durch die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.6 Klimaschutzvertrag. Die im Zuwendungsbescheid festgelegte maximale gesamte Fördersumme wird hierdurch nicht erhöht. Sollte eine Verschiebung des operativen Beginns zu einer berechneten maximalen gesamten Fördersumme führen, die die im Zuwendungsbescheid festgelegte maximale gesamte Fördersumme übersteigt, müssen die neu errechneten maximalen jährlichen Fördersummen anteilig über die Jahre gekürzt werden, sodass die Summe der gekürzten jährlichen maximalen Fördersummen der ursprünglich im Zuwendungsbescheid festgelegten maximalen gesamten Fördersumme entspricht (gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 Absatz 8 Klimaschutzvertrag). Bitte beachten Sie, dass eine solche Kürzung der berechneten maximalen jährlichen Fördersummen in der Erklärhilfe zur Abschätzung der jährlichen Förderhöhe zum ersten Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge nicht berücksichtigt ist.

Bei der Eintragung der Treibhausgasemissionen des Vorhabens in der Erklärhilfe zur Abschätzung der jährlichen Förderhöhe zum ersten Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge in Zeile 119 auf Blatt „2d) Planwerte (Anlage)“ ist darauf zu achten, dass für jedes Jahr Werte eingetragen werden. Wichtig ist, dass auch in Jahren der Vertragslaufzeit, in denen auf Vorhabenseite keine Treibhausgasemissionen geplant sind, ein Wert (in diesem Fall eine 0) eingetragen wird. Dies gilt gleichermaßen für Zeile 119 auf Blatt 2e) „Realisierte Werte (Anlage)“ im Fall von abweichenden realisierten Werten. Falls in Jahren der Vertragslaufzeit Einträge fehlen, z. B. weil an der vorgesehenen Stelle keine 0 eingetragen wurde, können die Berechnungen auf den folgenden Blättern nicht korrekt durchgeführt werden. Auf dem Blatt „1) Gesamtübersicht“ kann in den Zeilen 7 bis 14 überprüft werden, ob eine Eingabe besonders relevanter Inputdaten, wie der geplanten Treibhausgasemissionen des Vorhabens, erfolgt ist.

Die Höhe der kostenlosen Zuteilungen im Referenzsystem auf Blatt „2b) Allg. Inputs“ wird nach Anhang 3 Abschnitt 5 Nummer 14 Klimaschutzvertrag von der Bewilligungsbehörde vor der Berechnung der tatsächlichen Zahlungen ermittelt. Bis dahin wird empfohlen, als Annäherungswert die gleiche Höhe an kostenlosen Zuteilungen wie für das Vorhaben zu verwenden. Bitte beachten Sie hierzu auch die veröffentlichten Antworten zu den Bieterfragen zum ersten Gebotsverfahren Nummern 207, 218 und 219. Diese sind hier abrufbar.

Auf dem Blatt „2b) Allgemeine Inputs“ sollen nur die anderweitigen Förderungen angegeben werden, die nach der Einreichung eines Antrags auf Förderung im Rahmen der Klimaschutzverträge bewilligt oder erhöht wurden. Grundlage hierfür ist Nummer 4.9.4(c) Klimaschutzvertrag, wonach eine anderweitige Förderung, die nach Einreichung des Antrags bewilligt oder erhöht wurde, vom Auszahlungsbetrag abzuziehen ist. Der Abzug hat in dem Kalenderjahr zu erfolgen, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die anderweitige Förderung ausgezahlt oder auf sonstige Weise gewährt wurde. Bitte beachten Sie bei OPEX-Förderung, wie etwa der Strompreiskompensation, dass diese erst ab dem operativen Beginn angerechnet wird. Dabei wird nur derjenige Anteil der OPEX-Förderung als anderweitige Förderung berücksichtigt, der auf die Mehrverbräuche des transformativen Produktionsverfahrens im Vergleich zum Referenzsystem entfällt. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die veröffentlichten Antworten zu den Bieterfragen zum ersten Gebotsverfahren Nummern 038 und 107. Diese sind hier abrufbar.

Bei der Eingabe gleicher Planwerte und des gleichen operativen Beginns im quantitativen Abfragedokument und in der Erklärhilfe zur Abschätzung der jährlichen Förderhöhe zum ersten Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge sind die berechneten maximalen jährlichen Fördersummen und die maximale gesamte Fördersumme identisch. Es kann nur dann zu Unterschieden kommen, wenn Abweichungen des geplanten operativen Beginns oder der Planwerte (Produktionsmengen, Energieträgereinsätze und/oder Treibhausgasemissionen) eingetragen werden.

Bitte beachten Sie, dass die maximale gesamte Fördersumme, wie sie im quantitativen Abfragedokument bestimmt wurde, auch bei einer Verschiebung des operativen Beginns eine verbindliche Obergrenze darstellt. Näheres regelt Nummer 8.6 Klimaschutzvertrag. Außerdem sei diesbezüglich auf die Antwort auf Frage 2 dieser FAQ verwiesen.

Mithilfe der Erklärhilfe zur Abschätzung der jährlichen Förderhöhe zum ersten Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge kann bewertet werden, wie sich Veränderungen des operativen Beginns auf die zu erwartenden Auszahlungen auswirken. Verschiedene Daten für den operativen Beginn können auf Blatt „2b) Allgemeine Inputs“ angegeben werden. Dabei gilt für die Planwerte und, bei einer Abweichung von den Planwerten, die realisierten Werte der gleiche operative Beginn.

Bitte beachten Sie, dass die maximale gesamte Fördersumme, wie sie im quantitativen Abfragedokument bestimmt wurde, auch bei einer Verschiebung des operativen Beginns eine verbindliche Obergrenze darstellt. Näheres regelt Nummer 8.6 sowie Anhang 3 Abschnitt 3 Absatz 8 Klimaschutzvertrag. Außerdem sei diesbezüglich auf die Antwort auf Frage 2 dieser FAQ verwiesen.

Das Tabellenblatt 2e) „Realisierte Werte (Anlage)“ soll nur dann ausgefüllt werden, wenn Sie mit einer Abweichung der realisierten von den geplanten Werten rechnen. Die realisierten jährlichen Treibhausgasemissionsminderungen und Produktionsmengen fließen in die Berechnung der zu erwartenden Auszahlungsbeträge ein. Bitte beachten Sie, dass bei den Energieträgereinsätzen für die Berechnung der Auszahlungsbeträge grundsätzlich nicht die realisierten, sondern die geplanten Werte zugrunde gelegt werden (vgl. Anhang 3 Abschnitt 2 Absatz 6 Klimaschutzvertrag). Eine Abweichung der relativen geplanten Energieträgereinsätze eines oder mehrerer Energieträger um mehr als 5 Prozentpunkte ist allerdings nach Nummer 4.9.3 Klimaschutzvertrag von der Bewilligungsbehörde zu genehmigen. In der Erklärhilfe wird in Zeile 41 im Tabellenblatt „1) Gesamtübersicht“ angezeigt, wenn eine solche Abweichung der relativen geplanten Energieträgereinsätze vorliegt. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, das Tabellenblatt „2e) Realisierte Werte (Anlage)“ generell bei Abweichungen der realisierten von den geplanten Werten auszufüllen.

Der 3%-Bonus für den Einsatz von grünem Wasserstoff, der gemäß Nummer 4.9.2(d) Klimaschutzvertrag als Zuschlag auf den Preisindex für grünen Wasserstoff gewährt wird, wird in der Erklärhilfe zur Abschätzung der jährlichen Förderhöhe zum ersten Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge automatisch berücksichtigt. Bitte erhöhen Sie daher nicht zusätzlich auf Blatt „2a) Preisannahmen“ Ihre Annahmen zu den indexierten Preisen für grünen Wasserstoff.

Die Erklärhilfe zur Abschätzung der jährlichen Förderhöhe zum ersten Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge überprüft, wie in der Textbox „Genereller Hinweis zu Auszahlungsbedingungen“ im Blatt „1) Gesamtübersicht“ beschrieben, ob die Auszahlungsbedingungen, basierend auf den angegebenen Werten, erfüllt werden. Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf die Berechnungen der zu erwartenden Auszahlungen. In der Erklärhilfe werden die vollen Auszahlungen aus Informationsgründen angezeigt, selbst wenn aufgrund eines Verstoßes gegen Auszahlungsbedingungen möglicherweise keine volle Gewährung erfolgen kann. Mögliche Vertragsstrafen werden nicht berechnet und abgezogen. Wir empfehlen, im Falle eines in der Erklärhilfe angezeigten Verstoßes gegen Auszahlungsbedingungen, die Bewilligungsbehörde zu kontaktieren.